Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches Eingliederungs-
Management (BEM)

Nach SGB IX (Novellierung 2004) haben länger Erkrankte ein Recht auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX), wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Der Betriebsarzt hat eine sehr wesentliche Rolle beim BEM. Für den Mitarbeiter ist die Teilnahme am BEM freiwillig. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung befassen sich Betriebsärzte seit Langem mit dem Thema.

Grundvoraussetzungen für ein erfolgreiches BEM

 

  • Vertrauen
  • konstruktive Zusammenarbeit
  • Beachtung des Datenschutzes
  • Beteiligung der im Unternehmen Zuständigen (Personalwesen, BR/PR, SBV, Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Vorgesetzte)

Optimaler Ablauf

 

Im Gesetz (SGB IX) steht, was mindestens getan werden muss. Ihre optimale Lösung erarbeiten wir mit Ihnen.

Vertane Chancen

 

Es gibt viele Möglichkeiten, den Mitarbeitern aktiv zu helfen. Eine passive Haltung sollte man überdenken. Entweder man zahlt für die Krankheit oder für die Gesundung des Mitarbeiters.

Literatur

 

Empfehlenswert sind die Handlungsempfehlungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, Herausgeber: LVR-Integrationsamt in Köln, LWL-Integrationsamt Westfalen Lippe in Münster

 

Inhalte:

Grundlagen des BEM
BEM im Einzelfall
Im Einzelfall übergreifender systematischer Ansatz beim BEM
Einführung in das BEM
Praxisteil (Materialien zur Prozesskette)
Man kann diese Empfehlungen hier herunterladen.