Nach SGB IX (Novellierung 2004) haben länger Erkrankte ein Recht auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX), wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Der Betriebsarzt hat eine sehr wesentliche Rolle beim BEM. Für den Mitarbeiter ist die Teilnahme am BEM freiwillig. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung befassen sich Betriebsärzte seit Langem mit dem Thema.
Empfehlenswert sind die Handlungsempfehlungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, Herausgeber: LVR-Integrationsamt in Köln, LWL-Integrationsamt Westfalen Lippe in Münster
Inhalte:
Grundlagen des BEM
BEM im Einzelfall
Im Einzelfall übergreifender systematischer Ansatz beim BEM
Einführung in das BEM
Praxisteil (Materialien zur Prozesskette)
Man kann diese Empfehlungen hier herunterladen.